Rechtliche Informationen | DCS Netzwerktechnik

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der DCS Netzwerktechnik GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Nachstehende AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Diesen Bedingungen widersprechende abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann für die DCS Netzwerktechnik GmbH verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die verbindliche Annahme der Kundenbestellung durch die DCS Netzwerktechnik GmbH zustande.
(2) Der Auftraggeber verzichtet auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Über den Vertragsabschluss wird der Auftraggeber entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder spätestens durch Auslieferung der bestellten Ware informiert.
(3) Dem Auftraggeber zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die DCS Netzwerktechnik GmbH hergeleitet werden können.
§ 3 Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
(1) Der vereinbarte Preis versteht sich ab dem Betriebssitz in Troisdorf ausschließlich Verpackung, Installation, Einweisung und Montage. Der vereinbarte Preis versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern von der DCS Netzwerktechnik GmbH nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dieser die Umsatzsteuer enthält. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der DCS Netzwerktechnik GmbH 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Die Vergütung ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Auftraggeber hat zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu zahlen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit – Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

§ 4 Selbstlieferungsvorbehalt

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die DCS Netzwerktechnik GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Lieferungsgegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der DCS Netzwerktechnik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (“Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die DCS Netzwerktechnik GmbH; wenn der Wert des der DCS Netzwerktechnik GmbH gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert, der nicht der DCS Netzwerktechnik GmbH gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die DCS Netzwerktechnik GmbH Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes (Brutto–Rechnungswertes) des verarbeiteten Liefergegenstand des zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit die DCS Netzwerktechnik GmbH nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die DCS Netzwerktechnik GmbH und der Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber der DCS Netzwerktechnik GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto–Rechnungswert) des der DCS Netzwerktechnik GmbH gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Fall der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der DCS Netzwerktechnik GmbH nicht gehörender Ware. Soweit die DCS Netzwerktechnik GmbH nach diesem § 5 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für die DCS Netzwerktechnik GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die DCS Netzwerktechnik GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der der durch die DCS Netzwerktechnik GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der DCS Netzwerktechnik GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem durch die DCS Netzwerktechnik GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(5) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß diesem § 5 (Eigentumsvorbehalt) an die DCS Netzwerktechnik GmbH abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die DCS Netzwerktechnik GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die DCS Netzwerktechnik GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die DCS Netzwerktechnik GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der DCS Netzwerktechnik GmbH die zur Geltendmachung von deren Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die DCS Netzwerktechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die DCS Netzwerktechnik GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der DCS Netzwerktechnik GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 6 Ausschluss geringfügiger Mängel

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 7 Ausschluss der Neuleistung mit Anzahl der Nachbesserungsversuche

Die DCS Netzwerktechnik GmbH ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Der DCS Netzwerktechnik GmbH ist für die Nachbesserung eine Frist von 14 Tagen einzuräumen. Ist die Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

§ 8 Überbürdung der Nacherfüllungsaufwendungen/Kosten unberechtigter Mängelrüge

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden. Die Anwendung des §§ 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche der DCS Netzwerktechnik GmbH hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der DCS Netzwerktechnik GmbH die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

§ 9 Haftungsausschluss

(1) Die DCS Netzwerktechnik GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der DCS Netzwerktechnik GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die DCS Netzwerktechnik GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die DCS Netzwerktechnik GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 9 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 10 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Begrenzung der Haftung bei Lieferverzögerung

Die DCS Netzwerktechnik GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der DCS Netzwerktechnik GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Fälle des S. 1 wird die Haftung der DCS Netzwerktechnik GmbH wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 50 Prozent und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 50 Prozent des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer der DCS Netzwerktechnik GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

Die DCS Netzwerktechnik GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der DCS Netzwerktechnik GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Fälle des S. 1 wird die Haftung der DCS Netzwerktechnik GmbH wegen Unmöglichkeit für den Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50 Prozent des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer der DCS Netzwerktechnik GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Verjährungsverkürzungen bei Werkleistungen/Kaufverträgen über neue Sachen

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs– oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die DCS Netzwerktechnik GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die DCS Netzwerktechnik GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Abtretungsverbot

Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung der DCS Netzwerktechnik GmbH abtreten.

§ 14 Stornierung

Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber kann die DCS Netzwerktechnik GmbH Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die DCS Netzwerktechnik GmbH einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

§ 15 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber der DCS Netzwerktechnik GmbH Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der DCS Netzwerktechnik GmbH zuständig ist. Die DCS Netzwerktechnik GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 16 Schlussbestimmung

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die anderen Bestimmungen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(Stand Mai 2022)